Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzen sich diese Rechte unter anderem wie folgt zusammen: Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehören: das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft und die Entstellung des Werkes. Zu den Verwertungsrechten gehören: das Vervielfältigungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte ermöglichen die Verwertung von Werken. All diese Rechte liegen ausschließlich im Besitz des Urhebers und können in der Regel nicht auf andere übertragen werden. Es ist also nicht möglich, das Urheberrecht zu verkaufen. Kann oder möchte der Schöpfer seine Rechte aber nicht im vollen Umfang ausschöpfen, besteht allerdings die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen.